Förderungsmöglichkeiten

Wer kann den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nutzen?

Empfänger von Arbeitslosengeld I können ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) von der Agentur für Arbeit erhalten. Nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) haben Empfänger von ALG I sogar einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.

Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), aber auch Erwerbsaufstocker, Berufsrückkehrer, Fach- und Hochschulabsolventen, gekündigte Arbeitnehmer (z.B. aufgrund von Covid-19), Beschäftigte einer Transfergesellschaft etc. haben generell keinen Rechtsanspruch, können aber nach Ermessen des Jobcenters/Arbeitsamtes einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten.

Auch Nichtleistungsbezieher – also Arbeitssuchende ohne ALG-Leistungen – können einen Antrag auf einen AVGS (MAT) stellen. Dieser kann wie für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach individuellem Ermessen bewilligt werden.

Die Beantragung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins kann formlos erfolgen: Wir empfehlen eine Beantragung per Brief oder E-Mail. Kontaktieren Sie Ihre Beraterin oder Ihren Berater von der Arbeitsagentur bzw. vom Jobcenter und bekunden Sie Ihr Interesse an einem Coaching.

Nennen Sie hierbei:

  • Die Maßnahmennummer der Wunschmaßnahme.
  • Ihre Arbeitslosennummer und das Datum Ihrer Arbeitslosmeldung und teilen Sie Ihre Absicht mit, dass Sie einen
  • AVGS entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III – MAT beantragen.

Maßnahmen bei einem Träger über einen „AVGS MAT“ ermöglichen Ihnen den Besuch eines Coachings zum Finden einer Arbeits- bzw. einer Lehrstelle oder eines Studienplatzes.

Wie kann der AVGS beantragt werden?

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Institut für Bildung und Sicherheit

Inh. Eberhard Hesse
Michaelkirchstraße 17/18
10179 Berlin

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